- Sippenhaftung
- Sịp|pen|haf|tung 〈f. 20; unz.〉 Haftung der Sippe, der Familie für das Vergehen eines einzelnen Angehörigen
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Sịp|pen|haf|tung, die <o. Pl.>:1. (Völkerkunde) Verantwortlichkeit einer ↑ Sippe (1 a) für eine Tat, die von einem ihrer Mitglieder begangen wurde.2. (bes. nationalsoz.) unrechtmäßiges Zur-Rechenschaft-Ziehen der Angehörigen von jmdm., der für etw. bestraft worden ist.* * *
Sippenhaftung,im germanischen und mittelalterlichen Recht die Haftung von Sippenangehörigen des Täters im Rahmen von Blutrache, Fehde und Bußverfahren der Kompositionensysteme; eine in einem Rechtsstaat unzulässige straf- oder vermögensrechtliche Haftbarmachung der Angehörigen einer Person für Delikte, die dieser zur Last gelegt werden. Pervertiert zu Terrormaßnahmen v. a. gegen Angehörige politischer Gegner, wurde beziehungsweise wird die Sippenhaftung in Unrechtsstaaten wie z. B. dem nationalsozialistischen Deutschland oder in Militärdiktaturen praktiziert.* * *
Sịp|pen|haf|tung, die <o. Pl.>: 1. (Völkerk.) Verantwortlichkeit einer 2↑Sippe (1 a) für eine Tat, die von einem ihrer Mitglieder begangen wurde. 2. (bes. nationalsoz.) unrechtmäßiges Zur-Rechenschaft-Ziehen der Angehörigen von jmdm., der für etw. bestraft worden ist: Die S. für Angehörige von Kommunisten ist noch nicht eingeführt (Chotjewitz, Friede 158).
Universal-Lexikon. 2012.